Wir versuchen an dieser Stelle, die wesentlichen Aspekte der jeweils aktuell gültigen Coronaregelungen für den Sportbetrieb zusammenzufassen.

Von 4.12. bis einschließlich 15.12. gilt die am 3.12. ergänzte Fassung der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 23. November und daraus abgeleitete Rahmenkonzepte und Handlungsempfehlungen der Sportverbände. Die wesentlichen Punkte sind:

1. 2G plus

Der Zugang zu Sportstätten als auch die praktische Sportausübung ist nur mit 2G plus erlaubt. Dabei wird nicht mehr zwischen Indoor und Outdoor unterschieden. Das heißt, alle Sportler/-innen benötigen neben dem Impf/- Genesungsnachweis einen negativen Testnachweis. Gültige Tests sind PCR-Test (höchstens 48h alt), Antigentest (höchstens 24h alt) oder ein unter Aufsicht durchgeführten Selbsttest (höchstens 24 h alt). Ausnahmen von 2G plus gelten hierbei wie folgt:

  • Kinder bis zum sechsten Geburtstag
  • Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Schultestungen unterliegen (gilt auch für minderjährige Schülerinnen und Schüler von 12 bis 17 Jahren)
  • noch nicht eingeschulte Kinder
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können

Eltern, die ihre Kinder zum Sport in die Sportstätte unbedingt begleiten müssen, benötigen ebenfalls einen 2G plus-Nachweis.

Übungsleiterinnen und Übungsleiter benötigen einen 3G plus-Nachweis, d.h. entweder geimpft oder genesen oder an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen negativen Testnachweis mittels PCR- bzw. PoC-PCR-Test oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik verfügt, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde.

 

2. Maskenpflicht und Abstandsgebot in Gebäuden und geschlossenen Räumen

Es gilt eine vollumfängliche FFP2-Maskenpflicht. Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen. Wo immer möglich, muss der Abstand von mindestens 1,5 Metern gehalten werden. Während der Sportausübung darf die Maske allerdings abgenommen und es muss kein Abstand gehalten werden.

 

3. Kapazitätsauslastung der Sportstätten bei max. 25%

Dies gilt sowohl für die Anzahl der Zuschauer als auch für die Sporttreibenden in der Halle, im Gymnastikraum usw. Die Höchstteilnehmerzahl orientiert sich gemäß der BayIfSMV am zur Verfügung stehenden Raum, innerhalb dessen der Mindestabstand von 1,5m einzuhalten ist (wobei weiterhin jede Art von Sport erlaubt ist). Eine Orientierungsgröße zur Umsetzung ist ein Platzbedarf von 20qm pro Person. Die konkreteren Vorschriften und Hinweise in diesem Bereich sind allerdings komplex und sprengen den Rahmen dieser kompakten Auflistung.