Nach der bayerischen Ministerratssitzung vom 25. Januar bleiben die Maßnahmen weitgehend gleich. Vereinzelt gibt es moderate Lockerungen.

Die Änderungen der 15. BayIfSMV werden noch vorgenommen und treten am Donnerstag, den 27.01.2022 in Kraft.

Der Sportbereich ist in folgenden Bereichen betroffen:

  • Die Kapazitätsbeschränkungen für Kultur- und Sportveranstaltungen sowie alle weiteren in 2G plus und unter freiem Himmel in 2G kapazitätsbeschränkten Veranstaltungen und Einrichtungen (§§ 4, 4a der 15. BayIfSMV) werden angepasst. Die Kapazität darf künftig zu 50 Prozent ausgelastet werden. Im Übrigen bleibt es bei 2G plus und 2G sowie in Innenbereichen und generell bei Veranstaltungen bei FFP2-Maskenpflicht. Hier bleibt Bayern bei einem höheren Schutzniveau als in anderen Ländern.
  • Künftig sollen zu überregionalen Sportveranstaltungen, zu denen mehr als 1.000 Personen erwartet werden, Zuschauerkapazitäten zu 25 Prozent genutzt werden können (Anpassung an andere Bundesländer). Es gilt eine absolute Personenobergrenze von maximal 10.000 Zuschauern. Im Übrigen bleibt es bei den bestehenden Regeln (insbesondere 2G plus, FFP2- Maskenpflicht, Alkoholverkaufs- und -konsumverbot).
  • Die Regelungen zum regionalen Hotspot-Lockdown werden weiterhin bis einschließlich 9. Februar 2022 ausgesetzt. Regensburg wird die Marke der 7-Tage-Inzidenz von 1.000/100.000 Einwohner wohl in den kommenden Tagen überschreiten, dies hat aber keine automatischen Folgen im Sinne eines Hotspot-Lockdowns.
  • Bayern hat frühzeitig an seinen Schulen ein umfassendes Testregime mit mindestens drei Mal wöchentlichen Testpflichten eingerichtet. Mit Blick auf diese engen Kontrollen und die Bedeutung für die soziale Teilhabe können minderjährige Schülerinnen und Schüler, die in der Schule regelmäßig getestet werden, künftig generell – auch ohne Impfung oder weiteren Test – zur Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen der Jugendarbeit (insbesondere außerschulische Bildung) zugelassen werden. Der aktive Sportbetrieb für Minderjährige war zuletzt bereits möglich, nun sind wieder alle Bereiche der Jugendarbeit ohne Impfung oder weiteren Test möglich.
  • Soweit bislang in der 15. BayIfSMV die Vorlage eines negativen PCR-Tests erforderlich ist (z.B. bei 2G für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können), genügt künftig ein negativer Antigentest.